Informationen zum Sachkundelehrgang "Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V."
Richtlinien
für den Nachweis der Sachkunde
(§ 7 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV)
Zur Schaffung bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen für eine einheitliche Aus-bildung und
Prüfung zum Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde erlässt der BHDS die nachfolgenden
Richtlinien.
Rechtsgrundlage ist § 7 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV, wonach die Sachkunde
insbesondere als nachgewiesen gilt, wenn die nachzuweisenden Kenntnisse als Sportschütze
eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung des
Schießsportverbandes nachgewiesen hat. Die Ausbildung muss ihrer Art nach geeignet sein, die
für den Umgang mit der Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln.
Nach § 3 Abs. 2 AWaffV kann die Vermittlung der Sachkunde beschränkt werden auf die
beantragte “Waffen- und Munitionsart, d.h., es wäre eine Vermittlung der Sachkunde z.B. für
Langwaffen (Flinten oder Büchsen) oder für Kurzwaffen (Revolver oder Pistolen) rechtlich
möglich. Der BHDS hält für seinen Bereich eine derartige Trennung nicht für sinnvoll und
regelt daher eine umfassende Sachkunde, mit der der Sportschütze jede Schusswaffe erwerben
kann, für die er nach der Sportordnung ein Bedürfnis herleiten kann.
Die Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde und der erforderlichen
Prüfungen überträgt der BHDS den Diözesanverbänden für ihren Bereich. Sie führen
Ausbildung und Prüfung eigenverantwortlich unter Beachtung dieser Richtlinien durch. Die von
ihnen erteilten Bescheinigungen gelten für den gesamten Bereich des BHDS.
Es steht ihnen frei, für die Durchführung des Lehrgangs und die Prüfung angemessene
Gebühren zu erheben.
Die Diözesanverbände unterrichten den BHDS über die von ihnen durchgeführten
Sachkundeausbildungen und – prüfungen. Der BHDS wird die Einhaltung dieser Richtlinien
angemessen überwachen.
Die Durchführung von Sachkundelehrgängen auf der Grundlage dieser Richtlinie bedarf keiner
staatlichen Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV, da die Richtlinie Gegenstand der
Anerkennung als anerkannter Schießsportverband ist.
A. Ausbildung
1. Die nachzuweisende Sachkunde umfasst nach § 1 AWaffV ausreichende Kenntnisse
1.1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften
des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie Notwehr und des Notstandes.
1.2. auf waffentechnischem Gebiet über Langwaffen, Kurzwaffen und Munition sowie
Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses.
1.3. In der Handhabung von Schusswaffen einschließlich ausreichender Fertigkeiten im
Schießen.
2. Die Sachkunde soll dazu dienen, den künftigen Waffenbesitzern in die Lage zu
versetzen, mit einer Schusswaffe sach- und fachgerecht umzugehen sowie die
erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen dieses Umgangs zu beherrschen. Der
technisch korrekte Umgang mit der Waffe, d.h., deren sichere Handhabung, dient
insbesondere auch der Vermeidung von Unfällen. Die Kenntnis der rechtlichen
Voraussetzungen des Umgangs mit Waffen stellt schließlich sicher, dass eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Sportschützen ebenso
verhindert wird wie ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften.
3. Die ausreichenden Fertigkeiten im Schießen wird der Sportschütze in der Regel bereits
als Mitglied seines Vereins bei dem Schießtraining im Verein erworben haben. Ihre
Vermittlung ist daher nicht Gegenstand der Sachkundeausbildung und dieser
Richtlinien. Sie werden allerdings im Rahmen der abzulegenden Prüfung
nachzuweisen sein.
4. Ziel der Ausbildung ist daher, dem Sportschützen das erforderliche Wissen in
verständlicher Form nachhaltig zu vermitteln. Neben der praktischen Darstellung der
sicheren Handhabung ist die fachspezifische Terminologie anhand von Beispielen aus
der Praxis zu erläutern. Abstrakte Rechtsbegriffe sind in für den Sportschützen
nachvollziehbarer Weise unter Einbeziehung täglich erlebter Situationen zu erklären.
Der Sportschütze soll kein Fachmann im Waffenrecht oder in der Waffentechnik
werden: die Ausbildung muss daher darauf ausgerichtet sein, dem “Normalbürger“ die
für den Umgang mit Waffen relevanten Fragestellungen zu vermitteln. Sie soll hierbei
auch die Anforderungen der abzulegenden Prüfungen mit einbeziehen.
Vielfach stehen waffenrechtliche und waffentechnische Begriffe miteinander in engem
Sachzusammenhang. Bei der Ausbildung wird daher regelmäßig ein Bezug auf diese
Verknüpfungen herzustellen sein. Aufgabe des Ausbilders ist es daher, dem
Sportschützen diese Zusammenhänge mit den schießsportlichen Erfordernissen zu
verdeutlichen.
Die nachfolgende Auflistung der Themen bildet die Grundlage für die Durchführung der
Sachkundeausbildung.
5. Die Anforderungen an Sachkundelehrgänge sind umschrieben in § 3 Abs. 3 AWaffV.
Sie sind als Grundlage für den Sachkundenachweis als Sportschütze eines
anerkannten Schießsportverbandes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV heranzuziehen,
denn die Ausbildung muss ihrer Art nach geeignet sein, die für den Umgang mit Waffen
und Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Hiernach ist von den Mitgliedern
des BHDS eine fachlich qualifizierte Leitung der Sachkundeausbildung ebenso sicher
zu stellen wie die Durchführung in angemessenen und mit den für die
Erwachsenenbildung erforderlichen Lehrmitteln ausgestatteten Räumlichkeiten.
Die Dauer der Sachkundeausbildung muss eine sachgerechte Vermittlung der
erforderlichen waffenrechtlich und waffentechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten
gewährleisten. Die Durchführung kann ebenso in einem Blockmodell (z.B.
Wochenende) wie auch in einer regelmäßigen über einen längeren Zeitraum sich
erstreckenden Unterweisung erfolgen. Die Regeldauer einer Sachkundeausbildung soll
daher mindestens 20 Unterrichtseinheiten (3/4-Stunde) umfassen. Die Teilnehmerzahl
sollte 25 -30 Personen nicht überschreiten.
Hinweis:
Im Hinblick auf die Regelungen des § 11 Abs. 3 AWaffV, nach der ein Sportschütze
allein auf der Schießstätte schießen kann, wenn er selbst zur Aufsicht befähigt ist, und
im Hinblick darauf, für die Aufsicht auf Schießstätten die erforderlichen
verantwortlichen Aufsichtspersonen stellen zu können, empfiehlt der BHDS, im
Rahmen der Sachkundeausbildung zugleich die Ausbildung zur verantwortlichen
Aufsichtsperson als weiteres Ausbildungsmodul zu vermitteln. Die Richtlinien des
BHDS zur Ausbildung von verantwortlichen Aufsichtspersonen sind hierbei zu
beachten.
I. Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG und AWaffV)
1. Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG)
1.1. Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände, tragbare Gegenstände
1.2. Abgrenzung zu Kriegswaffen (§ 57 WaffG. KWKG)
2. Umgang mit Waffen und Munition (§ 2 WaffG)
2.1. Grundlage: gesetzliche Definitionen (Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG)
2.2. Erwerben
2.3. Besitzen
2.4. Überlassen
2.5. Führen
2.6. Weitere Begriffe: verbringen, mitnehmen, schießen, herstellen, bearbeiten, instand
setzen, Handel treiben
3. Waffenrechtliche Erlaubnisse
3.1. WBK nach § 10 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 14 Abs. 2 und 3 WaffG
3.2. WBK nach § 10 Abs. 4 WaffG (sog. Gelbe WBK)
3.3. WBK für mehrere Personen nach § 10 Abs. 2 WaffG
3.4. Ausnahmen von der WBK-Pflicht nach § 12 Abs. 1 bis 3 WaffG
3.4.1. vorübergehender Erwerb (z.B. Leihe)
3.4.2. Verwahrung und Beförderung
3.4.3. Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung
3.4.4. Vorübergehender Erwerb auf der Schießstätte
3.5. Ausnahmen im Einzelfall (§ 12 Abs. 5 WaffG
3.6. Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG)
3.7. Schießerlaubnis (§ 10 Abs. 5 WaffG)
3.8. Zuständige Behörden (§§ 48, 50 WaffG)
4. Voraussetzungen der Erteilung einer WBK
4.1. Alterserfordernisse (§ 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 6 Abs. 3 WaffG)
4.1.1. Mindestalter von 18, 21, 25 Jahren
4.1.2. Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 3 WaffG
4.1.3. Ausnahmeregelung (§ 3 Abs. 3 WaffG)
4.2. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
5. Transport von Waffen
5.1. Rechtliche Grundlagen (§12 Abs. 1 WaffG)
5.2. Transport durch Inhaber einer WBK
5.3. Transport durch “Nichtberechtigten“ – Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung –
Weisungen des Berechtigten
5.4. Begriffe “schussbereit“ und “zugriffsbereit“
5.5. Begriff vom “Bedürfnis umfasster Zweck“
6. Munition
6.1. Waffenrechtlicher Begriff
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 WaffG)
6.2. Erwerb durch Sportschützen
6.2.1. erlaubnisfreier Erwerb von Geschossen
6.2.2. erlaubnispflichtiger Erwerb von Patronenmunition
6.2.3. Erwerb auf der Schießstätte
6.2.4. Eintragung in WBK – Munitionserwerbsschein ((§ 10 Abs. 3 WaffG)
6.3. Abgabe und Kennzeichnung
6.4. Transport, insbesondere Gefahrgutverordnung
7. Schießen
7.1. Waffenrechtlicher Begriff (Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG)
7.2. Sportliches Schießen (§ 15 Abs. 6 WaffG)
7.3. Schießen auf Schießstätten (§ 27 WaffG)
7.3.1. Erlaubnis und Umfang der Schießberechtigung
7.3.2. Aufsicht (§ 11 AWaffV)
7.3.3. Sonderregelungen des § 11 Abs. 3 AWaffV
7.4. Ausgeschlossene Schusswaffen (§ 6 AWaffV)
Verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG
7.5. Unzulässige Schießübungen im Schießsport (§ 7 AWaffV)
7.5.1. Schießübungen in der Verteidigung (§§ 22 ff. AWaffV)
7.5.2. Kampfmäßiges Schießen (§ 15 Abs. 6 WaffG)
7.5.3. Einzelfälle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
7.6. Zulässige Schießübungen (§ 9 AWaffV9
7.7. Schießen an ortsveränderlichen Schießstätten (§27 Abs. 6 WaffG)
7.8. Schießen außerhalb von Schießstätten
7.8.1. Erlaubnis für Brauchtumsschützen (§ 16 Abs. 3 WaffG)
7.8.2. Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 WaffG
7.8.3 im befriedeten Besitztum (§12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG)
8. Kinder und Jugendliche
8.1. Begriff 8Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 10 und 11 WaffG)
8.2. Altersbeschränkungen beim Schießen (§ 27 Abs. 3 WaffG)
8.2.1. Druckluftwaffen
8.2.2. sonstige Schusswaffen
8.2.3. Einverständnis des Sorgeberechtigten
8.3. Besondere Aufsicht nach § 10 Abs. 5 AWaffV
8.4. Erwerb und besitz sowie Transport von Waffen und Munition durch Kinder und
Jugendliche
8.5. Ausnahmeregelungen (§§ 3 Abs. 3 und 27 Abs. 4 WaffG)
9. Aufbewahrung (§ 36 WaffG i.V.m. §§ 13 f. AWaffV)
9.1. von Waffen und Munition
9.2. von Schusswaffen
9.2.1. Langwaffen
9.2.2. Kurzwaffen
9.2.3. Kombination von Kurzwaffen und Langwaffen
9.2.4. gemeinsam mit Munition
9.3. Klassifikation der Behältnisse (Waffenschränke)
9.4. Gleichwertige Aufbewahrung – Waffenraum
9.5. Rechte der Behörde – Pflichten des Sportschützen
9.6. Vorübergehende Aufbewahrung (§ 12 Abs. 1 WaffG)
9.7. Gemeinschaftliche Aufbewahrung
9.8. Aufbewahrung außerhalb der Wohnung im Zusammenhang mit sportlichem Schießen
– angemessene Aufsicht
9.9. Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden (z.B. Wochenendhaus)
9.10. Aufbewahrung im Schützenhaus
10. Rechtliche Bezüge zum Ausland (EU- und sonstige Länder)
10.1. Erwerb von Waffen und Munition
10.1.1. im EU-Ausland (§ 11 Abs. 2 WaffG
10.1.2. in sonstigen Ländern
10.2. Verbringen in die Bundesrepublik (§ 29 WaffG)
10.3. Mitnahme von Waffen in Länder der EU (§ 32 WaffG) Europäischer Feuerwaffenpass
10.4. Überlassen an Personen mit Wohnsitz in der EU (§ 34 Abs. 4 WaffG)
10.5. Überlassen an Personen mit Wohnsitz in Ländern außerhalb der EU (§ 34 Abs. 5
WaffG)
10.6. Mitnahme von Waffen und Munition durch EU-Ausländer oder sonstige Ausländer nach
Deutschland – grenzüberschreitenden Sportverkehr
11. Anzeige-, Ausweis-, Auskunfts- und Vorzeigepflichten
11.1. Besitzerlangung als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise (§ 37 WaffG)
11.2. Abhandenkommen von Waffen und Munition (§ 37 Abs. 2 WaffG)
11.3. Mitzuführende Legitimationspapiere (§ 38 WaffG)
11.4. Auskünfte als Waffenbesitzer und Verpflichtung zur Vorlage bei der Behörde (§ 39
WaffG)
11.5. Datenermittlung und –übermittlung (§§ 43 ff. WaffG)
12. Rücknahme und Widerruf (§ 45 WaffG) und weitere Maßnahmen § 46 WaffG)
13. Sonstiges
13.1. Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen
13.2 Öffentliche Veranstaltungen und Verbot des Führens von Waffen
13.3. Gas- und Schreckschusswaffen
13.4. Kosten (§ 50 WaffG i.V.m. Kostenverordnung)
14. Straf- und Bußgeldvorschriften ( §§ 51 ff. WaffG, § 34 AWaffV)
Eine zusammenhängende Darstellung der Straf- und Bußgeldvorschriften erscheint
nicht sachgerecht. Es sollte daher bei der Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen
jeweils auf die Folgen eines Verstoßes unter Nennung der Vorschriften hingewiesen
werden.
II. Beschussrechtliche Grundlagen
1. Waffenbeschuss
1.1. Rechtsgrundlage: Beschussgesetz
1.2. Grundzüge des Beschusswesens
1.2.1. Einzelprüfung / Typprüfung
1.2.2. Umfang (Maßhaltigkeit, Handhabungssicherheit; Haltbarkeit Kennzeichnung)
1.2.3. Art des Beschusses
1.3. Beschusszeichen, Ortszeichen, Jahreszeichen
1.4. Kennzeichnungspflichtige (wesentliche) Teile
1.5. Zulassungszeichen: PTB im Kreis, PTB im Viereck, BAM im Achteck
1.6. Prüfzeichen: BKA im Rhombus
1.7. Kennzeichen: F im Fünfeck
1.8. CIP – Staaten – Gegenseitige Anerkennung
1.9. Verbringen von Nicht-CIP-Ländern erworbenen Schusswaffen nach Deutschland
2. Munitionsprüfung
Aufgabe, Kennzeichnung der Verpackung, CIP-Zeichen
III. Notwehr und Notstand
1. Begriff der Straftat
1.1. Verwirklichung eines Straftatbestandes
1.2. Rechtwidrigkeit der Tat
1.3. Schuldhaftes Handeln
1.4. Rechtfertigungsgründe: Notwehr und Notstand
2. Rechtsgrundlagen für die Rechtfertigungsgründe
2.1. Strafrecht: §§ 32 ff. Strafgesetzbuch (StGB)
2.2. Zivilrecht: §§ 227 ff., § 904 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
3. Definition Notwehr (§ 32 Abs. 2 StGB, § 227 Abs. 2 BGB)
3.1. Notwehrlage: Angriff auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz
3.2. Gegenwärtiger Angriff
3.3. Rechtswidriger Angriff
3.4. Erforderliche Verteidigung
3.4.1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4.2. geeignet, erforderlich, angemessen
3.5. Notwehrüberschreitung (§ 33 StBG)
3.6. Notwehrexzess
3.7. Putativnotwehr
4. Definition Notstand (§§ 34, 35 StGB)
4.1. rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
4.1.1. Gegenwärtige Gefahr
4.1.2. Geschütze bzw. bedrohte Rechtsgüter
4.1.3. Betroffener Personenkreis
4.2. entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
4.2.1. Geschütze bzw. bedrohte Rechtsgüter (Leben, Leib, Freiheit)
4.2.2. Betroffener Personenkreis
4.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4.3.1. Angemessenheit der Tat
4.3.2. Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Schaden
5. Definition Nothilfe
5.1. Angriffssituation gegenüber Dritten
5.2. Verpflichtung zur Nothilfe (vgl. § 323 StGB)
Die Darstellung dieser etwas spröden sehr juristischen Rechtsgrundlagen muss
anhand von geeigneten Beispielfällen erfolgen. Diese müssen insbesondere die
Abgrenzung der einzelnen Abwehrhandlungen deutlich werden lassen. Wesentlich für
alle Situationen ist der Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierbei ist
insbesondere bei der Abwehr von Angriffen durch Kindern bzw. Jugendlichen ein
strenger Maßstab anzulegen. Dem Sportschützen muss bewusst werden, dass er zwar
– wie jeder andere Bürger auch – von den von der Rechtsverordnung eingeräumten
Verteidigungsrechten Gebrauch machen darf, dass ihm aber im Hinblick auf den
Einsatz seines Sportgerätes, der Schusswaffe, eine besondere Verantwortung obliegt.
Dies erfordert ein besonderes sorgfältiges Abwägen des Einsatzes von Schusswaffen
zur Abwehr von Angriffen, für die sonst grundsätzlich die staatlichen Organe, vor allem
die Polizei, berufen und zuständig sind. Oberstes Gebot muss daher auch beim
Schusswaffengebrauch der Schutz des Lebens sein.
IV. Waffentechnische Grundlagen
1. Grundtypen von Waffen
1.1. Selbstladewaffen
1.1.1. Halbautomaten
1.1.2. Vollautomaten
1.2. Repetierwaffen
1.3. Einzellader
1.4. Vorderlader
2. Waffenarten (Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2.3 ff WaffG)
.2. Rechtswidrigkeit der Tat
2.1. Langwaffen und ihre Bauteile
2.1.1. Büchsen
2.1.2. Flinten
2.1.3. kombinierte Langwaffen
2.1.5. Funktionsweise
2.1.6. Verschlusssysteme
2.2. Kurzwaffen und ihre Bauteile
2.2.1. Revolver
2.2.2. Pistolen
2.2.3. Funktionsweise
2.2.4. Verschlusssysteme
3. Sicherungen an Schusswaffen
3.1. Technische Systeme
3.2. Sichere Handhabung
4. Wesentliche Teile von Schusswaffen
4.1. Wesentliche Teile nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG
4.2. Weitere Begriffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 3 WaffG
4.3. Sonstige Teile von Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 4 WaffG)
4.4. Zubehör, insbesondere Visiereinrichtungen
5. Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 WaffG)
5.1. Arten von Munition
5.1.1. Patronenmunition
5.1.2. Kartuschenmunition
5.1.3. Pyrotechnische Munition
5.1.4. Hülsenlose Munition (Presslinge)
5.2. Kaliberbezeichnungen
5.3. Aufbau und Konstruktion
5.4. Zündverfahren für Patronen- und Kartuschenmunition
5.5. Sonstige Geschosse
5.6. Wiederladen von Munition – Sprengstoffgesetz
5.7. zum sportlichen Schießen gebräuchlichste Munitionsarten
6. Ballistik
6.1. Innenballistik
6.1.1. Langwaffen – glatte und gezogene Läufe
6.1.2. Kurzwaffen
6.1.3. Gasdruck, Energie und Geschwindigkeit von Geschossen
6.2. Mündungsballistik, Mündungsfeuer, Mündungsknall, Geschossknall, Rückstoß
6.3. Außenballistik (Einzelgeschosse und Schrote)
6.3.1. Flugbahn von Geschossen
6.3.2. Reichweite der Geschosse – Gefährdungsbereich
6.3.3. Wirkungsweise von Geschossen (Zielballistik)
7. Druckluft-, Federdruck- und sonstige Waffen,
bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.
8. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
(Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 WaffG)
9. Verbotene Waffen
(§ 40 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG-Waffenliste)
V. Handhabung von Schusswaffen
1. Sicherheitsanforderungen
1.1. Allgemeine Sicherheitsregeln beim Umgang mit Schusswaffen
1.2. Laden und Entladen
1.3. Spannen und Entspannen
1.4. so genannte Pufferpatrone
2. Führen der Schusswaffe und Verhalten auf dem Schießstand
3. Schießstandordnung
4. Schießlehre: Grundhaltungen
5. Waffenpflege (-reinigen)
VI. Sportordnung
Die Kenntnis einer Sportordnung gehört nicht zu dem Umfang der waffenrechtlich
erforderlichen Sachkunde. Sportschützen des BHDS sollten jedoch Grundzüge der
Sportordnung des BDHS, vor allem im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen für
das Schießen und das Verhalten auf dem Schießstand, kennen. Die Vermittlung der
Regelungen kann im Zusammenhang mit den anderen Voraussetzungen erfolgen,
insbesondere zu Ziffer V.
B. Prüfung
Der Sachkundelehrgang ist mit einer Prüfung abzuschließen. Rechtliche Vorgaben für
die Art und Weise der Prüfung enthalten die §§ 2 und 3 Abs. 4 WaffG. Diese
Regelungen gelten ausdrücklich nur für den Abschluss staatlicher oder für
Sachkundelehrgänge, die gemäß § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannt werden
müssen. Für den anderweitigen Nachweis der Sachkunde als Sportschütze eines
anerkannten Schießsportverbandes“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV sind sie jedoch
heranzuziehen.
Die Prüfung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil. Im
theoretischen Teil werden die erworbenen Kenntnisse angefragt. Dies geschieht durch
Beantwortung von Fragen nach dem multiple-choice-System. Der BDHS stellt hierfür
Sachkundeprüfungsbögen zur Verfügung.
Die schriftliche Prüfung hat die Beantwortung von 80 Fragen und zusätzlich 10 Fragen
im Themenbereich Notwehr zu umfassen. Für die Beantwortung soll den Bewerbern 90
Minuten Zeit gegeben werden.
Die theoretische Prüfung ist in der Regel bestanden, wenn der Bewerber mindestens
75% aller Fragen richtig beantwortet hat. Eine mündliche Prüfung findet nur dann statt,
wenn der Bewerber zwischen 60% und 75% der Fragen richtig beantwortet hat; in ihr
soll der Schwerpunkt der Befragung bei den schriftlich aufgezeigten Mängeln liegen.
Wer weniger als 60% der Fragen nicht beantwortet hat, hat die Prüfung nicht
bestanden.
Im Anschluss an die theoretische findet der praktische teil der Prüfung statt. Sie
erstreckt sich insbesondere auf
1. die Beachtung der Sicherheitsregeln beim Umgang mit Schusswaffen
2. Die sichere Handhabung von Schusswaffen und Munition
3. Lade- und Entlade-, Spann- und Entspannvorgänge
Die praktische Prüfung umfasst ferner den Nachweis ausreichender Fertigkeiten im
Schießen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV).
1. Der Nachweis ausreichender Fertigkeiten im Schießen gilt als erbracht; wenn der
Bewerber durch einen Nachweis seines Vereins (z.B. durch eine Bestätigung des
Vorsitzenden oder durch eine abgezeichnete Schießkladde) belegen kann, dass er
über die erforderlichen Fertigkeiten aufgrund seines schießsportlichen Trainings
bereits verfügt.
2. Ist dies nicht der Fall, hat der Bewerber mindestens 5 Schuss auf eine Scheibe
abzugeben, wobei es ihm freisteht, ob er dies mit einer Kurz- oder Langwaffe
ausführen will. Alle 5 Schuss sollen die Scheibe treffen. Gelingt dies nicht, ist dem
Bewerber von der Prüfungskommission aufzugeben, seine Schießfertigkeiten binnen
einer zu bestimmenden Frist zu verbessern und hierüber eine Bescheinigung seines
Vereins vorzulegen. Die Prüfungskommission kann sodann die Prüfung für bestanden
erklären oder eine erneute Prüfung der Fertigkeiten im Schießen anordnen
Wer die Prüfung im theoretischen oder im praktischen Teil nicht bestanden hat, kann
sie wiederholen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass eine Wiederholung
der Prüfung erst nach erneuter Teilnahme an einer Sachkundeausbildung möglich ist.
Die Prüfungskommission besteht aus drei Personen, die
• sachkundig sein müssen und
• mindestens selbst seit drei Jahren die Qualifikation besitzen und
• mindestens drei Jahre aktiv als Schießleiter tätig sind oder
• eine andere vergleichbare Qualifikation aufweisen.
Der Lehrgangsleiter ist Mitglied der Kommission; er kann auch deren Vorsitz
übernehmen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das die Teilnehmer, den
Verlauf und das Ergebnis dokumentiert.
Dem erfolgreichen Bewerber ist ein Zeugnis in Form eines Schießleiterausweises
auszustellen, in dem die Art und der Umfang der erworbenen Sachkunde zu
dokumentieren ist. Das Zeugnis hat die Bestätigung zu enthalten, dass Lehrgang und
Prüfung nach den Richtlinien des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften durchgeführt worden sind.
Die örtliche Behörde ist über Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu unterrichten. Auf
Verlangen ist einem Vertreter der Behörde die Anwesenheit bei der Prüfung zu
gestatten. Ob dem Behördenvertreter entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AWaffV die
Stellung eines weiteren Beisitzers eingeräumt wird, bleibt der Entscheidung der
Mitglieder überlassen. Geschieht dies, so gilt § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 letzter Satz
AWaffV entsprechend.
C. Hinweise
Rechtsgrundlagen sind
1. Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002, Bundesgesetzblatt 2002, S. 3970 mit
Berichtigungen vom 19.12.2002, BGB: 2002, S. 4592 und vom 13.09.2003, BGB:
2003, S. 1957
2. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003, BGBL. 2003, S.
2123
3. Beschussgesetz (BeschG) vom 11.10.2002, BGBL: 2002, S. 4003.